Vorsorge ist besser als Nachsorge
Tipps & Ratschläge, die helfen Geld und Nerven zu sparen
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Werfen Sie keine Damenhygieneartikel & Feuchttücher in die Toilette. Dieses sind Verstopfungsursache Nummer Eins.
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Auch Essensreste gehören nicht in die Toilette: Die einzigen die Ihnen dafür danken, sind die Ratten. Aber die mögen Sie doch nicht.... oder?
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Wasser sparen ist in Ordnung. Aber um etwas aus der Toilette wegzuspülen braucht man nun mal Wasser, stellen Sie daher die Wassermenge der Toilettenspülung nicht zu knapp ein ... sonst läuft nur das Wasser weg und der "Rest" bleibt in der Leitung liegen. Hierdurch bilden sich auch sehr schnell verfestigte Ablagerungen.
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Arbeiten Sie in der Küche mit viel Warmwasser. Nur warmes Wasser ist fettlösend und transportiert es weg. Kaltes Wasser lässt das Fett sofort erstarren und die Abwasserleitung ist schnell verstopft.
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Benutzen Sie auf keinen Fall chemische Rohrreiniger. Diese helfen nur selten, schaden der Umwelt, Ihrer Installation und vor allem Ihrem Geldbeutel. Nicht alles was verkauft wird ist sinnvoll.
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Häufig sind Ablagerungen und dadurch bedingte Querschnittsverengungen Ursache für Verstopfungen. Ein Ausfräsen ermöglicht, nahezu den ursprünglichen Querschnitt wieder herzustellen.
§ 60 & 61 Wasserhaushaltsgesetz
§60 Abwasseranlagen
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Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
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Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
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Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend.
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Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
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Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
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Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
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Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.